Axel-Bruns-Schule
Berufsbildende Schulen II Celle

Schulordnung, Beschluss der Gesamtkonferenz vom 16.08.2018

Präambel

Unsere Schulordnung bildet die Grundlage für das Zusammenleben aller Beteiligten der Axel-Bruns-Schule BBS II Celle.

 

Der Umgang und die Zusammenarbeit zwischen Schülerinnen, Schülern, Lehrkräften, Eltern, Ausbildern, Verwaltungsmitarbeitern einfach allen am Schulleben beteiligten Personen, fordert gegenseitige Rücksichtnahme, entsprechende Umgangsformen sowie das Einhalten von Regeln.

 

Diskriminierung und Gewalt, gleichgültig in welcher Form, wird nicht geduldet! Das gleiche gilt für alle Materialien die geeignet sind, Gewalt verherrlichende, pornographische oder extremistische politische Inhalte zu vermitteln!

 

Wir, und damit sind alle am Schulleben der Axel-Bruns-Schule beteiligten Personen gemeint, begegnen uns stets mit Respekt und Achtung!

 

Die Axel-Bruns-Schule steht für eine Kultur der Anerkennung, in der Engagement und Leistung anderer wahrgenommen und wertgeschätzt wird.

Die gesamte Schulgemeinschaft arbeitet kooperativ, inklusiv und innovativ auf eine erfolgreiche berufliche Zukunft hin.

 

In einer Schulgemeinschaft, wie der der Axel-Bruns-Schule, welche sich aus über 2000 Menschen mit den unterschiedlichsten Bedürfnissen und Ansprüchen zusammensetzt, ist es besonders wichtig, auch Problemen und Konflikten offen gegenüber zu treten. Unser Ziel ist es immer, gemeinsam Lösungen zu finden!

 

Um all diesen Ansprüchen gerecht zu werden, ist es unumgänglich, sich in einer funktionierenden Gemeinschaft an bestimmte Regeln und Vereinbarungen zu halten, so dass sich jeder in dieser Gemeinschaft respektiert, geachtet und vor allem wohlfühlen kann!

 

Die Schulordnung der Axel-Bruns-Schule BBS II Celle bildet somit eine verbindliche Grundlage für gemeinsames Lernen und Leben an unserer Schule.

I. Aufgabe der Schule

Der rechtsbindende Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule ergibt sich gem. Art. 7 Grundgesetz (GG) i. V. m. § 2 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG). Dies bildet somit die Grundlage für sämtliches Handeln aller Beteiligten an der Axel-Bruns-Schule.

 

Alle Lehrkräfte fördern die Schülerinnen und Schüler nach ihren bestmöglichen Voraussetzungen, wobei sie sich stets an geltenden Rechtsvorschriften orientieren.

II. Teilnahme am Unterricht

Die Pflicht der Schülerinnen und Schüler zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht ergibt sich nicht nur aus der im Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) geregelten Schulpflicht, sondern auch aus den ergänzenden Bestimmungen (vgl.: MK-RdErl/SVBL 12/2016, S. 705). Dementsprechend gilt auch für diejenigen Schülerinnen und Schüler eine Teilnahmepflicht am Unterricht, welche die gesetzlichen Voraussetzungen der Schulpflicht bereits erfüllt haben.

III. Fehlen im Unterricht

Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler mehrere Stunden an einem Tag oder an mehreren Tagen nicht am Unterricht oder verbindlichen Schulveranstaltungen teil, sind der Schule der Grund des Fernbleibens und die voraussichtliche Dauer des Fernbleibens unverzüglich entweder mündlich, schriftlich, fernmündlich oder elektronisch mitzuteilen.

 

Die Mitteilung hat an die jeweilige Klassenleitung bzw. an das Sekretariat zu erfolgen.

 

Bei längeren Erkrankungen (drei Tage und länger) und in sonstigen begründeten Fällen ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung Pflicht. In besonders begründeten Fällen kann die Schulleitung zusätzlich eine amtsärztliche Bescheinigung verlangen.

IV. Unentschuldigtes Fehlen im Unterricht

Bei unentschuldigten Unterrichtsversäumnissen schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler ist die Schule verpflichtet folgende Maßnahmen zu ergreifen:

 

Bereits bei der ersten ungeklärten Fehlzeit sind die Erziehungsberechtigten zu informieren. Es ist ein Gespräch zu suchen, um über den Sachverhalt aufzuklären und mögliche Ursachen des Fehlens zu klären. Gegebenenfalls ist ein Beratungsgespräch auch unter Beteiligung des schulischen Beratungs- und Unterstützungssystems anzubieten.

 

Setzt sich das unentschuldigte Fehlen weiter fort, bzw. spätestens bei drei unentschuldigten Versäumnissen innerhalb von 10 Schulbesuchstagen, wird in einem erneuten Kontaktversuch und per Anschreiben darauf hingewiesen, dass über weiteres unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht oder verbindlichen Schulveranstaltungen umgehend das Ordnungs- und das Jugendamt informiert werden.

 

Bei Fortsetzung des schulverweigernden Verhaltens erfolgt neben einer weiteren pädagogischen Lösungssuche nach Möglichkeit unter Einbezug des öffentlichen örtlichen Trägers der Kinder- und Jugendhilfe eine umgehende Information über die erfolgten Schulpflichtverletzungen an das Ordnungsamt und das Jugendamt. Das gilt auch für alle weiteren Fälle des unentschuldigten Fehlens.

 

Kann aus pädagogischen Gründen der beschriebene Verfahrensablauf nicht eingehalten werden, kann im Einzelfall auch eine umgehende Information an das Ordnungsamt erfolgen!

V. Befreiung vom Unterricht

Eine Befreiung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist von den Erziehungsberechtigten, Ausbildungsbetrieb und bei volljährigen Schülerinnen und Schülern von diesen selbst zu stellen. Unmittelbar vor und nach den Ferien darf eine Befreiung nur ausnahmsweise in den Fällen erteilt werden, in denen die Versagung eine persönliche Härte bedeuten würde.

VI. Versäumte Leistungsnachweise bzw. Lerninhalte

Lerninhalte, welche Schülerinnen und Schüler aufgrund von Unterrichtsversäumnissen verpassen, müssen von den betreffenden Schülerinnen und Schülern eigenständig zum nächsten Unterrichtsbesuch nachgearbeitet werden.

 

Um eine gerichtlich nachprüfbare Leistungsbeurteilung erlangen zu können, behalten es sich die jeweiligen Lehrkräfte vor, die von den Schülerinnen und Schülern versäumten Lern- bzw. Unterrichtsinhalte in angemessener Form zu überprüfen und zu bewerten, denn Leistungskontrollen dürfen sich laut rechtlichen Vorgaben nicht nur auf schriftliche Leistungen erstrecken, sondern sind auch von kontinuierlicher Beobachtung und Leistung der Schülerinnen und Schüler im Unterricht abzuleiten.

 

Versäumte schriftliche Lernkontrollen sind nach individueller Absprache mit der betreffenden Lehrkraft an individuellen Terminen oder an den schulweit festgelegten Nachschreibterminen nachzuholen. Für das Versäumnis von Prüfungen ist in jedem Fall eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann die Schulleitung auf die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung bestehen. Kommen Schülerinnen und Schüler dem nicht nach, so gilt die Prüfung als „Nicht bestanden“.

VII. Verhalten während des Unterrichts

1. Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit

 

Pünktliche Teilnahme am Unterricht und an Schulveranstaltungen ist für alle Schülerinnen und Schüler sowie für alle Lehrkräfte verpflichtend.

 

Eine Änderung ihrer persönlichen Verhältnisse wie z. B. Anschrift, Ausbildungsbetrieb etc. teilen die Schülerinnen und Schüler bitte umgehend der jeweiligen Klassenlehrkraft sowie dem Sekretariat mit.

 

Bei Beendigung des Schulbesuchs geben die Schülerinnen und Schüler sämtliche schuleigenen Lernmittel und Ausrüstungsgegenstände bei den jeweiligen Lehrkräften ab.

 

Fachräume und Werkstätten werden grundsätzlich nur mit einer Fachlehrkraft betreten.

 

Schülerinnen und Schüler haben sich neben der Schulordnung an die jeweiligen Werkstattordnungen und die Sporthallenordnung zu halten. Diese verstehen sich als Anlage und sind somit rechtsgültiger Teil dieser Schulordnung.

 

Internetfähige mobile Endgeräte sowie alle anderen elektronischen Geräte sind nur nach Aufforderung der jeweiligen Lehrkraft während der Unterrichtszeit einzusetzen bzw. zu benutzen.

 

Grundsätzlich gilt, dass den Anweisungen von Lehrkräften und Schulpersonal Folge zu leisten ist.

 

2. Störungen im Unterricht

 

Schülerinnen und Schüler haben die Pflicht zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule beizutragen. Jegliches Verhalten, das geeignet ist die Umsetzung dieses Bildungs- und Erziehungsauftrages zu beeinträchtigen bzw. zu stören, wird nicht toleriert!

 

Lehrkräfte können zur Abhilfe dabei auf die unterschiedlichsten Möglichkeiten und Maßnahmen zurückgreifen.

 

Im Rahmen ihrer pädagogischen Verantwortung reagieren Lehrkräfte angemessen auf Beeinträchtigungen und Störungen, in dem sie unterschiedliche Erziehungsmittel wie z. B.: Lob, schriftliche Mitteilung an die Eltern, Nacharbeiten schuldhaft versäumten Unterrichts, Übertragung besonderer Aufgaben, Änderung der Sitzordnung, Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde etc. aber auch vielfältige Fördermaßnahmen einsetzen, um die ungestörte Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule gewährleisten zu können. Auch das Hinzuziehen schuleigener Beratungs- und Unterstützungsteams steht Lehrkräften zur Verfügung.

 

Das Tragen von Bekleidung in jeglicher Art und Form, die geeignet ist, den Prozess des Bildungs- und Erziehungsauftrages in irgendeiner Art und Weise zu stören oder zu beeinträchtigen, ist zu unterlassen.

 

Bei andauerndem beeinträchtigendem Verhalten oder bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann die Schule gem. § 61 NSchG Ordnungsmaßnahmen festlegen.

 

3. Prüfungssituationen

 

Vor Klassenarbeiten, Klausuren und besonders vor Prüfungen, kann von den Schülerinnen und Schülern verlangt werden, ihre internetfähigen mobilen Endgeräte zum Schutz vor Täuschung an zentraler Stelle abzulegen. Gem. § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) haben Schülerinnen und Schüler eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung einer Täuschungsvermutung. Bei einem eindeutig nachweisbaren Täuschungsversuch wird die Leistung der jeweiligen Schülerin bzw. des jeweiligen Schülers mit der Note „ungenügend“ 6/0 Punkte bewertet. Bei nicht eindeutiger Nachweisbarkeit, muss die Leistung wiederholt werden.

VIII. Schulgebäude- und Gelände / Aufsichtsbereiche

Die Schule ist während der Schulzeit von montags bis freitags von 7:00 Uhr bis mindestens 18:00 Uhr für Schülerinnen und Schüler zugänglich. Während dieser Zeit regelt ein bestehendes Aufsichtskonzept, welches auf das Alter, den Entwicklungsstand und die Ausprägung des Verantwortungsbewusstseins der Schülerinnen und Schüler ausgelegt ist, die Aufsicht!

 

Während der unterrichtsfreien Zeit bzw. in den Pausen stehen die Cafeteria (bis 13.30 Uhr) und die Pausenhallen als Aufenthaltsräume zur Verfügung. Auch die Pausenhöfe können zu diesen Zeiten genutzt werden.

 

Grundsätzlich haben Schülerinnen und Schüler während der Unterrichtszeit das Schulgelände nicht zu verlassen.

 

Das Mitführen von Waffen bzw. waffenähnlichen Gegenständen ist strengstens verboten! Der Waffenerlass gilt analog.

 

Auf dem gesamten Schulgelände gilt absolutes Rauchverbot. Volljährigen Schülerinnen und Schülern steht mit dem „Raucherhof“ eine Ausnahmeregelung zu.

 

Das Mitführen bzw. Konsumieren von Drogen bzw. drogenähnlichen Substanzen ist auf dem gesamten Schulgelände untersagt! Die §§ des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) und des Strafgesetzbuches (StGB) gelten analog.

 

Der Konsum von alkoholischen Getränken ist grundsätzlich verboten!

 

Alle Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, für das Sauberhalten von Schulgebäude- und Gelände zu sorgen. Dazu zählt z. B. Mülltrennung, regelmäßiger Hofdienst sowie das ordnungsgemäße Hinterlassen der Klassenräume (Stühle hochstellen, Licht ausschalten, Fenster schließen…).

 

Fahrzeuge sind auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen abzustellen.

 

Auf dem Schulgelände gilt die allgemeine Straßenverkehrsordnung (StVO). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem Lönsweg ist auf 30 km/h begrenzt!

IX. Haftung und Schäden

Unfälle, Sachschäden sowie Diebstähle, welche auf dem Schulweg, dem Schulgelände oder während der Unterrichtszeit geschehen, sind unverzüglich der Schule zu melden! Eventuelle Ersatzansprüche sind von der Schule mit der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) oder dem kommunalen Schadensausgleich (KSA) zu klären.

 

Für von Schülerinnen und Schülern schuldhaft verschmutzte, beschädigte bzw. zerstörte Einrichtungsgegenstände der Schule bzw. Dritter, tragen die Verursacherin bzw. der Verursacher die Instandsetzungskosten.

 

Für sämtliche von Schülerinnen und Schülern mitgebrachten Sachen, welche nicht im Schul- bzw. Unterrichtszusammenhang stehen, übernimmt die Schule keine Haftung!

 

Eine umfassende und aktuelle Datenschutzerklärung ist als Anlage beigefügt und somit rechtsgültiger Teil dieser Schulordnung.

X. Salvatorische Klausel

Falls einzelne Bestimmungen dieser Schulordnung unwirksam sein sollten, oder diese Schulordnung Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.